Dispositionskredit
Der Dispositionskredit (umgangssprachlich „Dispokredit“, auch nur „Dispo“) ist die von Kreditinstituten in Deutschland seit 1968 auf einem Girokonto für Privatpersonen eingeräumte, betraglich begrenzte Überziehungsmöglichkeit für Zwecke des Zahlungsverkehrs.
Es haben sich in der Praxis der Kreditinstitute zwei Arten herauskristallisiert. Entweder erhält der Kontoinhaber lediglich ein Schreiben der Bank, in dem die Krediteinräumung einseitig mitgeteilt wird, oder es erscheint eine einfache Information auf dem Kontoauszug, dass ab sofort ein Dispokredit genutzt werden kann. Rechtlich gesehen handelt es sich bei beiden Formen eines Kreditangebots um eine “einseitige Willenserklärung” der Bank. Bei einem derartigen Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem die einseitige Willenserklärung angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird. Hier besteht – möglicherweise nur für kurze Zeit – rechtlich ein Darlehensanspruch, der mit dem Abruf als angenommen gilt. Mit der Verfügung durch den Kontoinhaber kommt somit rechtswirksam ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB zustande.
Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht dagegen vor der im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung – die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des Darlehensvertrages darstellt – kein Anspruch auf den Kredit.
Nach den AGB ist bei einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist von 30 Tagen vorgesehen (Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen). Eine fristlose Kündigung des Kredits ist nur aus wichtigem Grund möglich, Beispielfälle hierfür sind in Nr. 26 Abs. 2 AGB – nicht abschließend – aufgezählt. Hierzu zählt auch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Nr. 26 Abs. 2 a AGB) oder die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kontoinhaber (Nr. 26 Abs. 2 d AGB; etwa Kontopfändung). Nach den §§ 488, 489 BGB zu Verbraucherdarlehensvertägen muss eine Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, wenn sich die Vermögensumstände so drastisch ändern, dass eine Kredittilgung gefährdet wird. Eine Kündigungsfrist gibt es in einem solchen Fall nicht. Nach der Kündigung werden geschuldete Beträge, also auch Inanspruchnahmen des Dispokredits, sofort fällig (Nr. 26 Abs. 3 AGB).
Weitere Informationen zum Thema Dispositionskredit: